Private Drohnen sicher fliegen
Ende des vergangenen Jahres platzte Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) mit einem Vorstoß zur stärkeren Reglementierung von privat und kommerziell genutzten Drohnen – Stichwort Drohnenführerschein – in die Vorweihnachtszeit. Und erzeugte dadurch eine Diskussion über vermeintliche Gefahren, die von ferngesteuerten Flugmodellen für die öffentliche Sicherheit ausgehen würden. Ungeachtet dessen gehören in diesen Tagen neu vorgestellte Drohnen zu den am meisten beachteten Highlights der CES 2016 in Las Vegas. Doch was muss man beim Umgang mit diesen Multikoptern eigentlich beachten? Eine Übersicht.
Auf vielen Wunschzetteln für das letzte Weihnachtsfest standen ferngesteuerte Drohnen. Laut Google waren die kleinen Technikwunder ganz oben im Ranking der Suchergebnisse, wenn es um Weihnachtsgeschenke ging. Kein Wunder, schließlich sind Multikopter mittlerweile in allen Größen- und Preisklassen an jeder Straßenecke erhältlich. Durch ihr eigenstabiles Flugverhalten ist nahezu jeder in der Lage, sie zu fliegen. Aber was darf man eigentlich? Und vor allem: was nicht? Nicht nur Hobbyeinsteiger, auch viele erfahrene Modellflugsportler haben hier längst den Überblick verloren. Zumal die Regelungen und Vorschriften in den einzelnen Bundesländern auch noch unterschiedlich sein können.
Spielzeug oder Flugmodell?
„Bei Multikoptern, landläufig als Drohnen bezeichnet, handelt es sich grundsätzlich um Luftfahrzeuge. Verwendet man sie zu Freizeit- und Sportzwecken, gelten sie als Flugmodelle und sind denselben Regelungen unterworfen wie Modelle von Flächenflugzeugen oder Helikoptern“, erklärt Tobias Meints, Chefredakteur des Fachmagazins rc-drones. „Eine spezielle Luftfahrt-Haftpflichtversicherung ist für den Betrieb des Kopters, egal welcher Größe, daher Pflicht. Zudem ist der Sicherheitsaspekt essentiell und ein verantwortungsvoller Umgang mit der Drohne unerlässlich. Das Fliegen über Menschenansammlungen oder Einzelpersonen ist daher zu vermeiden. Und auch Tieren sollte man mit seinem Modell nicht zu nahe kommen. Durch einen Steuerfehler oder einen technischen Defekt kann es durch das Eigengewicht des Kopters und die schnell rotierenden Propeller im schlimmsten Fall zu Verletzungen kommen.“
Darüber hinaus gilt etwas, was eigentlich selbstverständlich sein sollte. Vor der ersten Inbetriebnahme sollte man sich mit seinem Modell und vor allem der Steuerung vertraut machen. Trotz aller moderner Flugstabilisierungs- und Assistenzsysteme bestimmt am Ende immer noch der Pilot darüber, ob die Drohne das tut, was sie gefahrlos tun soll. Hilfstechnik wie GPS und eine Coming-Home-Funktion sind faszinierend und können von Vorteil sein. Allerdings sollte jeder Drohnenflieger in der Lage sein, sein Modell sicher zum Startpunkt zurückzufliegen und auch dort zu landen.
Regeln und Gesetze
Hat man sich mit seinem Multikopter vertraut gemacht, steht die nächste Herausforderung bevor. Der vor allem für Hobby-Neulinge einigermaßen unübersichtliche Dschungel aus Vorschriften, Verordnungen und Gesetzen. So zum Beispiel bei der maximalen Flughöhe. „Man darf grundsätzlich nur so weit oder so hoch mit einem Multikopter fliegen, als dass es die sichere Steuerung zulässt“, weiß Carl Sonnenschein, Verbandsjustiziar des Deutschen Modellflieger Verbands (DMFV). „Darüber hinaus beschränkt sich die zulässige Flughöhe auf den Beginn des kontrollierten Luftraums. Dieser beginnt in der Nähe zu Flughäfen schon bei 300 Metern. Da für die Nutzung dieses kontrollierten Luftraums eine Flugverkehrskontrollfreigabe der Deutschen Flugsicherung notwendig wäre, darf ohne eine solche Freigabe nicht höher geflogen werden. In der Umgebung von Flughäfen beispielsweise sind Kontrollzonen eingerichtet. In diesen Kontrollzonen darf nur bis zu einer Höhe von 30 Meter geflogen werden. Darüber hinaus ist eine spezielle Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich.“ Auch das Thema einer generellen Aufstiegserlaubnis für Multikopter wird kontrovers diskutiert. Vor allem seit Verkehrsminister Alexander Dobrindt hier mit seinem öffentlichkeitswirksamen Vorstoß für zusätzliche Unsicherheit sorgte. Dabei ist die aktuelle Gesetzeslage eindeutig. Für Hobbyisten ist eine Aufstiegserlaubnis nur dann erforderlich, wenn das Modell ein Gesamtgewicht von 5 Kilogramm überschreitet oder wenn der nächste Flugplatz weniger als 1,5 Kilometer entfernt ist.
Startet man einen Multikopter auf dem eigenen Grundstück und landet dort auch wieder, muss der Pilot nur darauf achten, keine andere Person zu gefährden oder unzumutbar zu belästigen. „Möchte man vom Grundstück einer dritten Person starten, ist deren Einwilligung einzuholen“, erklärt Carl Sonnenschein. „Für den Überflug anderer Grundstücke gilt der Grundsatz ‚der Luftraum ist frei‘. Daher ist es nicht erforderlich, eine Erlaubnis bei den Grundstückseignern einzuholen“, ergänzt rc-drones Chefredakteur Tobias Meints. „Allerdings gilt es natürlich darauf zu achten, niemanden zu gefährden oder zu stören.“
Datenschutz
Viele Drohnen sind bereits serienmäßig mit leistungsstarken Kamerasystemen ausgerüstet oder für die Aufnahme einer Action-Cam vorbereitet. Noch nie war es so einfach, hochauflösende Fotos und Videos aus der Vogelperspektive aufzunehmen. Neben der befürchteten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind es daher vor allem datenschutzrechtliche Argumente, die in der Diskussion rund um privat genutzte Drohnen vorgebracht werden. Dabei ist diese Art des Fotografierens und Filmens mittels eines Multikopters rechtlich nicht anders zu bewerten als das Fotografieren mit einer Handkamera. Und selbstverständlich gelten auch hier die bereits bestehenden Gesetze.
Es ist in erster Linie das Persönlichkeitsrecht beziehungsweise das Recht am eigenen Bild der Mitmenschen zu respektieren. Dies bedeutet, dass man nicht ohne entsprechendes Einverständnis jemanden fotografieren oder filmen darf. Eine ungefragte Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Personen deutlich zu erkennen sind, verbietet sich natürlich. „Besonders geschützt ist der Bereich der Wohnung“, erklärt Carl Sonnenschein. „Wer ohne Erlaubnis Aufnahmen in fremden Wohnungen fertigt, kann nach § 201a StGB sogar bestraft werden. Landschaften und Grundstücke im Außenbereich dürfen ohne Erlaubnis aufgenommen und die Bilder veröffentlicht werden.“